Richtlinie für ethisches Fundraising

(erlassen von der Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2011)


Präambel

Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V. ist ein spendenfinanzierter gemeinnütziger Verein. Spenden bedeuten aber auch Identifikation mit und Vertrauen in den Verein. Diesem Vertrauen unserer Förderer und dem Selbstverständnis unseres Vereins sind wir stets bemüht durch hohe ethische Standards in unserem Fundraising gerecht zu werden. Wir sind davon überzeugt, dass der angestrebte Zweck nicht die Mittel heiligen kann und wir den Spenderinnen und Spendern, dem Gesamtverein und vor allem auch unseren Stipendiatinnen und Stipendiaten gegenüber eine Verantwortung tragen, unsere Gelder verantwortungsvoll und transparent zu sammeln.

Aus diesem Grunde ist unser Fundraising strikt an den folgenden Grundsätzen orientiert.

 

Artikel 1 - Offenheit

Die Spendensammlung hat transparent und ehrlich zu erfolgen. Insbesondere verpflichten wir uns, die Spender wahrheitsgemäß über unsere Projekte, die Lage vor Ort und die Verwendung der Spendengelder zu informieren.

 

Artikel 2 - Unabhängigkeit

  1. Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V. ist ein weltanschaulich, religiös und politisch unabhängiger Verein. Daher werden Spenden von allen Tendenzbetrieben, die nicht ausschließlich die gemeinnützigen Zwecke und Ideen unseres Vereins teilen, nur unter den strengen Voraussetzungen dieses Artikels angenommen.
  2. Förderungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Förderungen anderer religiöser oder weltanschaulicher Institutionen (insbesondere Stiftungen) können im Regelfall angenommen werden, werden aber jeweils einer kritischen Einzelfallprüfung nach Absatz 6 unterzogen.
  3. Förderungen von politischen Parteien werden in der Regel nicht angenommen, können jedoch nach einer kritischen Einzelfallprüfung nach Absatz 6 in Ausnahmefällen zugelassen werden. Förderungen von anderen politischen Institutionen (insbesondere parteinahen Stiftungen) können im Regelfall angenommen werden, werden aber jeweils einer kritischen Einzelfallprüfung nach Absatz 6 unterzogen.
  4. Förderungen von gesellschaftlichen Tendenzbetrieben (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften etc.) können grundsätzlich angenommen werden, sind aber einer Einzelfallprüfung nach Absatz 6 zu unterziehen. Förderungen gesellschaftlicher Tendenzbetriebe, die in Verbindung zu Unternehmen stehen (Insbesondere Unternehmens- und unternehmensnahe Stiftungen), sind zudem nach Artikel 3 dieser Richtlinie wie Unternehmen zu behandeln, wobei ihnen die Kritik am Unternehmen je nach ideeller Nähe unmittelbar oder bloß mittelbar zugerechnet wird.
  5. Nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallende Tendenzbetriebe werden behandelt, als seien sie der ihnen am besten vergleichbaren Gruppe der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Betriebe zuzuordnen.
  6. Die Einzelfallprüfungen der Wahrung der Unabhängigkeit für die in diesem Artikel aufgeführten Förderungen haben insbesondere zu berücksichtigen: 
    1. die Einflussnahme der Förderers auf Vereins- oder Projektinhalte,
    2. die Prägung des Vereins in der öffentlichen Wahrnehmung,
    3. die Förderhöhe im Verhältnis zum Vereins- und Projektbudget,
    4. die Wahrung der Neutralität durch Förderung vergleichbarer Förderer anderer Tendenzen (andere Religionen, andere parteinahe Stiftungen etc.),
    5. die Vereinbarkeit der vertretenen Tendenzen mit dem Vereinszweck und
    6. bei Verbindung mit Unternehmen im Sinne des Abs. 4 und des Artikels 3 die Zurechenbarkeit der Vorwürfe.

 


Artikel 3 – Ethische Vertretbarkeit

  1. Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V. fühlt sich der friedlichen und sozialen Entwicklung verpflichtet. Wir verpflichten uns daher, keine Gelder anzunehmen von Förderern, die unseren ethischen Grundsätzen nicht genügen.
  2. Unternehmen, die in der Kritik stehen, unmittelbar die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung in den Zielregionen des Vereins zu missachten bzw. zu beeinträchtigen, werden als Förderer nicht akzeptiert.
  3. Unternehmen, denen diese Vorwürfe jedenfalls mittelbar gemacht werden können, z.B. durch die Nutzung von Lieferanten oder anderen Subunternehmern zur Herstellung ihrer Produkte, werden als Förderer ebenfalls im Regelfall nicht angenommen. Es wird jedoch eine kritische Einzelfallprüfung nach Absatz 8 vorgenommen, um berechtigte Ausnahmen zuzulassen.
  4. Unternehmen, die in der generellen Kritik stehen, unmittelbar die Menschenrechte und die Entwicklung zu missachten bzw. zu beeinträchtigen, werden wie die Unternehmen in Absatz 3 behandelt.
  5. Unternehmen, denen diese generellen Vorwürfe nur mittelbar gemacht werden können, z.B. durch die Nutzung von Lieferanten oder anderen Subunternehmern zur Herstellung ihrer Produkte, können als Förderer im Regelfall akzeptiert werden, sind aber einer besonders kritischen Einzelfallprüfung zu unterziehen.
  6. Insbesondere werden Förderungen von Unternehmen aus den folgenden Wirtschaftszweigen nur nach eingehender kritischer Prüfung in Betracht gezogen: Rüstungsindustrie, Pharmaindustrie, Elektronikindustrie, Rohstoffhandel, Patente auf Nahrungsmittel.
  7. Unternehmen im Sinne dieses Artikels sind sämtliche Förderer die nicht Einzelpersonen sind. Dabei werden die Unternehmen nicht nur separat, sondern auch im Hinblick auf eventuelle Konzernstrukturen (Mutter-/Tochterunternehmen etc.) eingestuft.
  8. Die Einzelfallprüfungen der ethischen Vertretbarkeit für die in diesem Artikel aufgeführten Förderungen haben insbesondere zu berücksichtigen:
    1. die Intensität der Vorwürfe,
    2. die vermutete Einflussmöglichkeit des Förderers auf die Missstände (v.a. Marktmacht),
    3. die Einschätzung der Kritikberechtigung (anhand einer Analyse der Kritikmedien),
    4. das Ausmaß an Werbung und Öffentlichkeit, das der Förderer durch die Förderung bezweckt,
    5. eine mögliche Selbstverpflichtung des Förderers, den Missständen entgegen zu treten, und
    6. die Existenz einer unabhängigen Kontrolle solcher Selbstverpflichtungen.

 

Artikel 4 - Durchsetzung

  1. Dem Vorstand ist es vorbehalten, die Einzelfallentscheidung der Fundraising-AG über eine Förderung zu überprüfen und in einem Beschluss abzuändern.
  2. Die Mitgliederversammlung hat das Letztentscheidungsrecht, ein Unternehmen oder einen Tendenzbetrieb als Förderer zu akzeptieren oder abzulehnen.
  3. Bei projektgebundenen Förderungen sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt die zuständige Projektgruppe in die Entscheidungsfindung nach dieser Richtlinie und zur weiteren Kooperation hinzugezogen werden.
  4. Zur Erleichterung der Analyse und Einstufung von potentiellen Förderern durch die einzelnen Fundraiser fungiert ein Vorstandsmitglied, im Regelfall jenes mit dem Aufgabengebiet der Projektbetreuung, als Ansprechperson, die auf Vorbehalte, Kritik und potentielle Verknüpfungen zu Studieren Ohne Grenzen-Projekten hinweisen kann.
  5. Zudem wird mittelfristig eine interne Datenbank angelegt, in der bereits geprüfte Förderer und solche, die per se nicht in Betracht kommen, einzusehen sein werden.