Satzung

Vom 29. Oktober 2006;   Geändert am 14. Januar 2007, am 12. Dezember 2008, am 03. Dezember 2010 und 16. Dezember 2011

Präambel

In der Absicht, respektvollen Austausch und solidarische Unterstützung über Landes- und kulturelle Grenzen hinaus zu fördern;

Und einen Beitrag zur selbständigen, friedlichen und nachhaltigen Entwicklung in Staaten und Regionen zu leisten, die stark von Krieg oder seinen Folgen betroffen sind,

Hat sich der Verein "Etudes Sans Frontières - Studieren Ohne Grenzen Deutschland" gegründet, um bedürftige Jugendliche und Studenten aus betroffenen Regionen zu fördern und ihnen besseren Zugang zu höherer Bildung zu ermöglichen.

Ziel ist dabei auch, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Schwierigkeiten in den betroffenen Staaten und Regionen beizutragen.

Sowohl die innere Struktur des Vereins als auch seine Aktivitäten betreffend, ist jegliche negative Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung, Alter oder Studienfach auszuschließen. Der Verein selbst bekennt sich zu keiner religiösen oder ideologischen Anschauung.

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Etudes Sans Frontières - Studieren Ohne Grenzen Deutschland“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz „e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Konstanz.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

(5) "Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V." ist Mitglied des Vereins "Etudes Sans Frontières International" mit Sitz in Paris (Frankreich). "Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V." erkennt die Statuten von "Etudes Sans Frontières International" an und unterstützt seine Ziele. Die Ziele entsprechen den unter §3(2) genannten Zwecken von "Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V.", ergänzt um die Ziele der Förderung der Kapazitäten von und des aktiven Austausches zwischen Studenten und Freiwilligen die sich für positiven Wandel in Krisenregionen engagieren.

Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, diesen Absatz für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr per einstimmigem Beschluss außer Kraft zu setzen, falls die Ziele von Etudes Sans Frontières International dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere einer entsprechenden Wertung der deutschen Finanzbehörden, nicht genügen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist

a) die ideelle und finanzielle Förderung von bedürftigen Jugendlichen und Studenten in/aus Staaten und Regionen, die stark von Kriegshandlungen oder deren Folgen betroffen sind, insbesondere die Verbesserung ihres Zugangs zu höherer Bildung. Die finanzielle Förderungerfolgt im Rahmen des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung;

b) die Förderung des interkulturellen Austausches mit den betroffenen Regionen;

c) einen Beitrag zur nachhaltigen und eigenständigen Entwicklung in den betroffenen Ländern und Regionen zu leisten (Entwicklungshilfe);

d) die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Schwierigkeiten in den betroffenen Ländern und Regionen.

(3) der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Organisation von Studienaufenthalten an deutschen Bildungseinrichtungen für Jugendliche und Studenten aus den betroffenen Ländern und Regionen, sowie deren Betreuung vor Ort;

b) die Auswahl von bedürftigen Jugendlichen und Studenten in den betroffenen Regionen und der Finanzierung von deren Ausbildung und Betreuung während der Ausbildungszeit in Deutschland;

c) die Förderung von Bildungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche und Studenten in den betroffenen Ländern und Regionen, zum Beispiel durch Übernahme von Patenschaften für Jugendliche und Studenten zur Finanzierung der Bildungskosten;

d) die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung des Bildungsangebots in den betroffenen Ländern und Regionen;

e) die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kundgebungen und Kulturveranstaltungen;

f) die Kooperationen mit dritten Organisationen, die im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke tätig sind.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird erworben durch Abgabe einer Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft juristischer Personen wird erworben durch schriftlichen Antrag. Über Anträge zur Mitgliedschaft von juristischen Personen entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen gröblich zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Ein Ausschluss aus dem Verein kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Mitglied seiner Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet bei ihrer nächsten Sitzung endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zuzahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

c) die Revisoren,

d) der Beirat

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, sowie vier beisitzenden Mitgliedern.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Ausschließlich Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Nur natürliche Personen können Mitglied des Vorstands werden. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden entsprechend des Geschäftsjahres gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem ersten Tag des neuen Geschäftsjahres und endet mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres.

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Der Vorstand leitet verantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Insbesondere hat er die folgenden Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Autorisierung von Mittelausgaben ab einem Betrag von 200.- Euro,

c) Entscheidung über die Erstattung von Vorlagen,

d) Beschluss von Kooperationen mit dritten Organisationen, die im Sinne dersatzungsgemäßen Zwecke tätig sind.

e) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben und deren Finanzierung unter
Einhaltung der Vorgaben durch die Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(8) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgtdurch die/den 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch die/den 2.Vorsitzende(n), unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen und bedarf keiner besonderen Form. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2.Vorsitzende, anwesend sind.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(10) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstandberechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter/in.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c) Beschlussfassung über den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

d) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

f) Revision und gegebenenfalls Revidierung von Entscheidungen des Vorstands

g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

i) Beschlussfassung von Richtlinien zur Arbeit des Vereins und seiner Organe

(5) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per Email unter Angabe derTagesordnung durch die/den 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch die/den 2.Vorsitzende(n), unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden zweiten Werktag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn a) das Interesse des Vereins es erfordert oder b) mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe des Zwecksund der Gründe schriftlich verlangen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung durch die/den 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n), unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden zweiten Werktag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

(6) Die Beschlüsse der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, unabhängig, ob es sich um ordentliche oder Fördermitglieder handelt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 Stimmen vertreten.

(8) Über die Art der Abstimmung entscheidet der/die Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss jedoch geheim erfolgen, wenn ein Drittel der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(9) Für Wahlen gilt: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmenerreicht hat. Erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit im ersten Wahlgang, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erreicht haben.

(10) Die Mitgliederversammlug wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen der Satzung.

§ 9 Besondere Vertreter

(1) Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin übertragen, der/die den Verein insoweit als besondere(r) Vertreter(in) nach§30 BGB vertreten kann.

(2) Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Sachgebiete, z.B. Auslandsvertretung, Koordination eines lokalen Ablegers des Vereins im In- oder Ausland, oder Durchführungvon Kontrollen und Evaluation, eine(n) besondere(n) Vertreter(in) gemäß §30 BGB bestellen.

(3) Sollte es sich bei besonderen Vertretern um hauptamtliche Mitarbeiter handeln, muss die Mitgliederversammlung zustimmen.

(4) Die besonderen Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und Ergebnisse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter(in), sowie dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Diese Beurkundungen sind den Mitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

§ 11 Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.

(2) Die Revision wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied der Revision aus, sind die verbliebenen Mitglieder der Revision berechtigt, ein kommissarisches Revisionsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Revisionsmitglieder bleiben bis zum Ende der Amtszeit im Amt.

(4) Treten alle gewählten Revisoren zurück, ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Antrags- und Ladungsfristen sind in der Satzung geregelt.

(5) Die Aufgaben sind die Überprüfung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts,sowie die Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(6) Die/der Revisor(in) ist berechtigt, sämtliche Dokumente des Vereins einzusehen, sowie an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Sachfragen, insbesondere in Fragen der Organisationsstrukturen, Prozesse und Projekte des Vereins.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Personen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zusätzlich können Mitglieder des Beirats bis zur Personenhöchstzahl vom Vorstand ernannt werden. Mitglieder des Beirats werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt oder ernannt.

(3) Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, sämtliche Dokumente des Vereins einzusehen, sowie an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Mitglieder des Beirats können gebeten werden mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

(4) Der Beirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.

§13 Gründungstag

(1) Der Verein wurde am 29. Oktober 2006 in Konstanz gegründet.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(3) Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(4) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheitbeschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach ordnungsgemäßer Ankündigung der Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung aller ausstehenden rechtmäßigen Verbindlichkeiten an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung.